Abrechnungstipp:
Wie muss eine Analogabrechnung gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ in der Arztrechnung angegeben werden

Gemäß Paragraf 12 Abs. 4 GOÄ muss die gewählte Position entweder mit dem Zusatz „analog“ oder „entsprechend“ gekennzeichnet werden und die erbrachte Leistung kurz, aber eindeutig beschrieben werden. Die Nummer und die Bezeichnung der analog abgerechneten Leistung muss angegeben werden.

Was heißt das genau?

Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.“
 
Sonderregelung für Laborleistungen: Wird im Labor im Rahmen der Analogbewertung eine Leistung erbracht, die nicht im Verzeichnis der GOÄ aufgeführt ist, muss die analog abgegriffene Gebührenposition durch Voranstellen des Buchstabens „A“ gekennzeichnet werden (vgl. Allgemeine Bestimmungen Nr. 8 zu Abschnitt M). Bei allen anderen Leistungen ist das Voranstellen des Buchstabens „A“ nicht zwingend erforderlich.

 

Darstellung in der Rechnung:

Beispiel anhand der Ziffer 760 analog:

­ ­­Ziffer 760

Hautfunktionstest, gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ, entsprechend Ziffer 760 Alkaliresistenzbestimmung

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