Wie muss eine Analogabrechnung gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ in der Arztrechnung angegeben werden
Wie muss eine Analogabrechnung gemäß § 12 Abs. 4 GOÄ in der Arztrechnung angegeben werden Gemäß Paragraf 12 Abs. 4 GOÄ muss die gewählte Position entweder mit dem Zusatz „analog“ oder „entsprechend“ gekennzeichnet werden und die erbrachte Leistung kurz, aber eindeutig beschrieben werden. Die Nummer und die Bezeichnung der analog abgerechneten Leistung muss angegeben werden. …