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Abrechnungstipp:
Wie muss eine Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ in der Zahnarztrechnung angegeben werden
Auf der Rechnung muss die Analogleistung gemäß § 10 Abs. 4 GOZ folgendes enthalten:
- Die Gebührennummer der als gleichwertig beurteilten Leistung muss angeführt werden
- Der Hinweis „entsprechend“ ist anzuführen
- Die Analogleistung ist verständlich darzustellen und dem Patienten / der Patientin verständlich zu beschreiben
- Die Gebührennummer für die Analogleistung ist mit einem „a“ zu kennzeichnen (siehe § 10 Abs. 1 Anlage 2 GOZ)
Darstellung in der Rechnung:
Ziffer 1040a
Entfernen klinisch erreichbarer subgingivaler Beläge, gemäß §6 Abs. 1 GOZ, entsprechend Ziffer 1040 Professionelle Zahnreinigung
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