Abrechnungstipp:
GOZ – Abrechnungsempfehlung zu Aufbaufüllungen

In der GOZ wird die Nr. 2180 als Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone beschrieben. Die Berechnung erfolgt je Zahn (unabhängig der Anzahl der Aufbaufüllungen je Zahn).

Bei dentinadhäsiver Befestigung der Füllung, kann die GOZ Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden. Für die korrekte und wirtschaftliche Berechnung der Aufbaufüllung in aufwändiger, dentinadhäsiver Mehrschichttechnik, bestehen folgende zwei Möglichkeiten:

1. Berechnung nach GOZ Nr. 2180 und Nr. 2197

Wichtig bei der Berechnung mit einer entsprechenden Faktorsteigerung über den Faktor 3,5 hinaus ist, dass eine zusätzliche Vereinbarung nach Paragraph 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen wird. Diese ist nicht nur bei gesetzlich versicherten Patienten/Patientinnen wichtig, sondern auch bei Privatpatienten/-patientinnen. Viele Versicherungstarife schließen eine Erstattung oberhalb des Faktors 3,5 aus.

2. Analoge Berechnung

Ermitteln Sie eine GOZ Nr., die dem Aufwand und den entstehenden Kosten als Gesamtleistung gerecht wird und hinterlegen Sie diese in Ihrer Praxis-Software. Achten Sie darauf, die Patienten/Patientinnen im Vorfeld auf eine mögliche Problematik der Kostenerstattung hinzuweisen. Dokumentieren Sie das Aufklärungsgesprächs mit Ihrem Patienten / Ihrer Patientin. Dies ist wichtig, um später die erfolgte Aufklärung zu belegen.

Die analoge Berechnung muss zwar als Mehrkostenvereinbarung nach Paragraph 28 SGB V mit dem gesetzlich versicherten Patienten / der gesetzlich versicherten Patientin getroffen werden, jedoch entfällt hier eine zusätzliche Vereinbarung mit dem Privatpatienten/-patientinnen nach Paragraph 6 Ab. 1 GOZ.

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