Pressemitteilung

Splittingverbot - Nicht vergessen!

8. Dezember 2023

Private ZA-Behandlungen werden auf der Grundlage der GOZ berechnet. Ein Arzt berechnet seine privaten Behandlungen nach der GOÄ. Oft haben die MKG-Chirurgen die zahnärztliche und die ärztliche Zulassung. Hier ist es wichtig, dass man sich bei jedem einzelnen Behandlungsfall entscheiden muss, über welche Gebührenordnung man abrechnen möchte. Das Bundessozialgericht hat geurteilt (AZ: B 6 KA 16/15 R), dass für die Abrechnungen ein Splittingverbot besteht: Abrechnung also nur über GOÄ oder GOZ. Ist eine einheitliche Abrechnung nur über die KV oder nur die KZV durch das Fehlen einer Gebührenziffer für eine Leistung nicht möglich, muss der MKG-Chirurg in diesem Fall hinnehmen, dass er eine der Leistungen nicht abrechnen kann. Das ist, wenn die Abrechnung von Kernleistungen nicht erfolgen kann oder die Belastung von nicht zahlbaren Leistungen gleichheitswidrig ist. Allerdings unterliegen die ärztlichen Leistungen den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ und in den meisten Fällen ist auch immer eine Gebühr für die zahnärztlichen Leistungen vorgesehen. Das Splittingverbot gilt auch, wenn es sich um eine ZA Gemeinschaftspraxis handelt, in der ein Partner ein MKG-Chirurg ist. So darf auch eine solche Praxis die MKG-Abrechnung nicht splitten, auch wenn mehrere der Partner beteiligt waren.

Über die mediserv Bank

Die mediserv Bank ist eine auf das deutsche Gesundheitswesen spezialisierte Privatbank. Zu ihren Kunden gehören Ärzte, Zahnärzte, Chefärzte, Kliniken, Therapeuten, Heilpraktiker wie auch Anbieter von medizinischen Hilfsmitteln und deren Patienten. Die Bank verbindet die Bereiche Privatabrechnung, Geldanlage und Kreditvergabe zu einem einzigartigen Produktangebot. Durch eine ganzheitliche persönliche Beratung stimmt die mediserv Bank ihre Dienstleistung individuell auf die Bedürfnisse ihrer Kunden ab.

Mehr Informationen unter: www.mediservbank.de

Pressekontakt

Stefan Jung
E-Mail: presse@mediservbank.de
Telefon: +49 681 40007956

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