Wie muss eine Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ in der Zahnarztrechnung angegeben werden

Auf der Rechnung muss die Analogleistung gemäß § 10 Abs. 4 GOZ folgendes enthalten:

Die Gebührennummer der als gleichwertig beurteilten Leistung muss angeführt werden
Der Hinweis „entsprechend“ ist anzuführen
Die Analogleistung ist verständlich darzustellen und dem Patienten verständlich zu beschreiben
Die Gebührennummer für die Analogleistung ist mit einem „a“ zu kennzeichnen (siehe § 10 Abs. 1 Anlage 2 GOZ)

Darstellung in der Rechnung:

­ ­­ Ziffer 1040a ­

Entfernen klinisch erreichbarer subgingivaler Beläge, gemäß §6 Abs. 1 GOZ, entsprechend Ziffer 1040 Professionelle Zahnreinigung

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