Abrechnungstipp:
Wie muss eine Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ in der Zahnarztrechnung angegeben werden

Auf der Rechnung muss die Analogleistung gemäß § 10 Abs. 4 GOZ folgendes enthalten:

  • Die Gebührennummer der als gleichwertig beurteilten Leistung muss angeführt werden
  • Der Hinweis „entsprechend“ ist anzuführen
  • Die Analogleistung ist verständlich darzustellen und dem Patienten / der Patientin verständlich zu beschreiben
  • Die Gebührennummer für die Analogleistung ist mit einem „a“ zu kennzeichnen (siehe § 10 Abs. 1 Anlage 2 GOZ)

Darstellung in der Rechnung:

­ ­­ Ziffer 1040a ­

Entfernen klinisch erreichbarer subgingivaler Beläge, gemäß §6 Abs. 1 GOZ, entsprechend Ziffer 1040 Professionelle Zahnreinigung

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