Abrechnungstipp:
GOÄ – Abrechnungsempfehlung zum Mehrfachansatz der Nr. 5377 und zur optischen Kohärenztomographie (OCT) des Auges

Die Bundesärztekammer hat zu Jahresbeginn 2021 Abrechnungsempfehlungen zu den vorgenannten Themen verabschiedet. Demnach wird empfohlen wie folgt abzurechnen: 

1. Auslegungsbeschluss als Abrechnungsempfehlung zum Mehrfachansatz der Nr. 5377 Ganzkörper-CT.

Der Zuschlag nach Nr. 5377 GOÄ ist grundsätzlich für die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 5370 bis 5375 einmal berechnungsfähig. Wird für mehrere Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 5370 bis 5374 ein Höchstwert nach Nr. 5369 GOÄ berechnet, ist der Zuschlag nach Nr. 5377 GOÄ entsprechend mehrfach berechnungsfähig. 

2. Optische Kohärenztomographie (OCT) des Auges, ggf. beidseits,

analog Nr. 424 GOÄ „Zweidimensionale Doppler-Echokardiograpische Untersuchung mit Bilddokumentation – einschl. der Leistung nach Nr. 423 – (Duplex-Verfahren)“ 700 Punkte; Gebühr beim 1,0-/2,3-/3,5-fachen Satz: 40,80/ 93,84/ 142,80 Euro

3. Zuschlag für Angio-OCT des Auges zur Abbildung des Blutflusses, ggf. beidseits

analog Nr. 406 GOÄ „Zuschlag zu den Leistungen nach Nr. 424 GOÄ – bei zusätzlicher Farbkodierung“ 200 Punkte; Gebühr beim 1,0-fachen Satz: 11,66 Euro

Quelle: https://www.bundesaerztekammer.de/ 

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